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»1. Ist unter einer vom zustellungsempfänger im Verfahren selbst angegebenen Anschrift durch Niederlegung zugestellt worden, so beweist die Zustellungsurkunde, daß der Zustellungsempfänger dort wohnt. Der Zustellungsempfänger muß bei dieser Sachlage den Gegenbeweis führen, wenn er geltend machen will, er sei zwischenzeitlich umgezogen. 2. Der Zustellungsempfänger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, wenn er im laufenden Verfahren eine Anschriftenänderung dem Gericht nicht mitgeteilt hatte und keinen Nachsendeantrag gestellt hatte.«
EzFamR aktuell 1996, 163 FamRZ 1996, 1152 MDR 1996, 850 OLGReport-Köln 1996, 171 [...]