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»1. Als Sollvorschrift gibt § 68 Abs. 1 Satz 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, unter Umständen von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen. 2. Auch der Vorschlag des nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist wirksam. Die vorgeschlagene Person muß zum Betreuer bestellt werden, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. 3. Der Umstand, daß eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person erbberechtigt ist, steht ihrer Bestellung zum Betreuer zunächst nicht entgegen. Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Betreuervorschlag zu übergehen. 4. Das Betreuungsverfahren hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern.«
BtPrax 1996, 195 FamRZ 1996, 1373 OLGReport-Düsseldorf 1996, 284 [...]
1. »Das Beschwerderecht gemäß § 69g FGG steht auch dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu.« 2. Dies folgt daraus, daß es außereheliche Gemeinschaften gibt, in denen die partnerschaftlichen Bindungen im Sinne einer Verantwortungs- und Entstehungsgemeinschaft den auf Ehe oder Verwandtschaft beruhenden Bindungen so ähnlich sein können, daß sie eine partielle rechtliche Gleichbehandlung gebieten. 3. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.1.1993 (FamRZ 1993, 533 = NJW 1993, 999) ausgesprochen, daß die Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraussetzt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft weiterer Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
BtPrax 1996, 196 FamRZ 1996, 1343 JurBüro 1996, 594 Rpfleger 1997, 21 [...]