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Solange eine rechtskräftige Kostengrundentscheidung fehlt, kann mit der Kostenansatzerinnerung auch gerügt werden, die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung einer Person als Kostenschuldnerin sei zu Unrecht erfolgt. Grundsätzlich haftet der Antragsteller gemäß § 49 GKG der Staatskasse für alle Gebühren und Auslagen, die in der von ihm veranlaßten Instanz erwachsen. Ihn treffen auch die durch Verteidigungsmaßnahmen des Gegners verursachten Kosten, wie z.B. die Auslagen der auf dessen Veranlassung geladenen Zeugen. Als ein solcher Antrag, der die Kostenschuld auslöst, ist dabei diejenige Prozeßhandlung der Partei aufzufassen, die die jeweilige Instanz einleitet, z.B. die Klageschrift, die Rechtsmittelschrift. Stellt im selbständigen Beweisverfahren der Antragsgegner eigenständige Beweisanträge, mit denen er sich in die Rolle des Angreifers, mithin eines Antragstellers begibt, so wird er für die hierdurch veranlaßten Kosten zum Schuldner gemäß § 49 GKG. Dafür spricht auch § 494a ZPO, da sonst der Antragsgegner erhebliche kostenauslösende Beweisanträge stellen könnte, ohne daß der Antragsteller seinerseits ihn zur Klage zur Hauptsache zwingen könnte (§ 494a Abs. 1 ZPO) bzw. ohne daß er eine Kostenentscheidung zu dessen Lasten erreichen könnte (§ 494a Abs. 2 ZPO.
vgl. Nothoff, JurBüro 1996, 5 AGS 1997, 107 JurBüro 1998, 547 NJW-RR 1997, 1024 WuM 1997, 383 [...]
Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei - gleiches gilt selbstverständlich für den Verkehrsanwalt - ist grundsätzlich in eigener Person nicht am Kostenfestsetzungsverfahren beteiligt. Das Verfahren betrifft nur den Erstattungsanspruch der Partei, wie sich aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ergibt. Prozeßbevollmächtigte einer Partei kann daher Erinnerungen und Beschwerden nur im Namen der Partei einlegen. Eine ausdrücklich im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde wäre mithin allein aus diesem Grund zu verwerfen. Da das Kostenfestsetzungsverfahren ein zum ersten Rechtszug gehörendes, von der Vollmacht des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten umfaßtes Anhangsverfahren ist, sind gemäß § 176 ZPO die Zustellungen an diesen Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, solange dessen Vollmacht nicht gemäß § 87 ZPO erloschen ist. Ein anderer oder ein weitere Prozeßbevollmächtigter als der für den ersten Rechtszug bestellte (etwa ein Verkehrsanwalt), bedarf daher einer besonderen sich auf das Kostenfestsetzungsverfahren beziehenden Vollmacht. Eine solche Vollmacht kann zugunsten des Verkehrsanwalts nach § 88 ZPO vermutet werden. Das Risiko der Nichtweitergabe von Entscheidungen durch den Prozeßbevollmächtigten der Partei kann nicht auf die Gerichte abgewälzt werden, die Vorschrift des § 84 ZPO wäre sonst gegenstandslos.
vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1500 . NJW-RR 1997, 1023 VersR 1997, 1418 [...]