Sortieren nach
»1. Als Sollvorschrift gibt § 68 Abs. 1 Satz 2 FGG dem Gericht einen gewissen Spielraum, unter Umständen von der Anhörung in der üblichen Umgebung des Betreuten abzusehen. 2. Auch der Vorschlag des nicht geschäftsfähigen Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist wirksam. Die vorgeschlagene Person muß zum Betreuer bestellt werden, wenn dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwider läuft. 3. Der Umstand, daß eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person erbberechtigt ist, steht ihrer Bestellung zum Betreuer zunächst nicht entgegen. Erst konkrete Gefahren rechtfertigen es, einen Betreuervorschlag zu übergehen. 4. Das Betreuungsverfahren hat nicht die Aufgabe, die Interessen künftiger Erben zu sichern.«
BtPrax 1996, 195 FamRZ 1996, 1373 OLGReport-Düsseldorf 1996, 284 [...]