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Die Vorschrift des § 1585b Abs. 3 BGB, nach der für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat, ist auch dann anwendbar, wenn der nacheheliche Unterhalt vertraglich vereinbart wurde (BGH, FamRZ 1989, 150). Absichtlich entzogen hat sich der Unterhaltsverpflichtete der Leistung nur dann, wenn er durch zweckgerichtete Handlung die zeitnahe Durchsetzung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat. Die bloße unangekündigte Einstellung der Unterhaltszahlungen in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung reicht dazu nicht aus, denn das Gesetz mutet dem Berechtigten zu, in Fällen der bloßen Nichtzahlung von sich aus um die Durchsetzung bemüht zu sein. Zweck der gesetzlichen Regelung des § 1585b Abs. 3 BGB ist es, das Anwachsen einer Unterhaltsschuld zu vermeiden, wenn der Berechtigte nicht zeitnah um die Durchsetzung bemüht ist.
FamRZ 1997, 426 NJW-RR 1997, 450 OLGReport-Köln 1996, 230 [...]
1. Betreffend den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit (§ 1613 Abs. 1 BGB) kann eine die Mahnung entbehrlich machende endgültige Erfüllungsverweigerung, Kindesunterhalt zu zahlen, nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden, daß der bisher die Kinder betreuende Elternteil ohne die Kinder aus der Ehewohnung auszieht. Soweit bei einer Trennung allein der Wegfall der bisher erbrachten Leistungen als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen würde, hätte dies zur Folge, daß in allen Trennungsfällen sofort ein Verzug entstehen würde. § 1613 Abs. 1 BGB wäre damit entbehrlich. 2. Soweit es um den Ehegattenunterhalt geht, besteht im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit; der bisherige Status kann aufrechterhalten bleiben, um eine Versöhnung der Eheleute nicht zu erschweren. Diese Grundsätze sind auf den Kindesunterhalt nicht übertragbar, weil es insoweit um die gemeinsame Verantwortung der Eltern für ihre Kinder geht und die Eltern für deren Unterhalt unabhängig von Trennung und Scheidung gemeinsam anteilig haften (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Die Frage, ab wann insoweit eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere, ob der bisher mit der Haushaltsführung und Kindererziehung betraute Ehegatte bei der Trennung die Kinder einvernehmlich oder situationsbedingt, weil eine Trennung sonst nicht möglich wäre, beim Partner zurückließ, und ob über das Sorgerecht ein Rechtsstreit anhängig ist (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 1996, 343).
EzFamR aktuell 1996, 246 FamRZ 1997, 313 OLGReport-München 1996, 255 [...]