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1. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 1671 Abs. 4 S. 2 BGB ('Erfordern') zeigt eindeutig, daß bloße Zweckmäßigkeitserwägungen für eine Aufspaltung des Sorgerechts in Personen- und Vermögenssorge nicht genügen. 2. Die Aufspaltung muß sich vielmehr aus konkreten Gründen als im Interesse des Kindes als notwendig erweisen. Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Familie das Vermögen des Kindes stammt.
FamRZ 1997, 51 NJWE-FER 1996, 54 OLGReport-Hamm 1996, 131 [...]