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1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten wird nicht nur durch sein tatsächliches Einkommen bestimmt sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. 2. Trifft den Verpflichteten minderjährigen Kinder gegenüber die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB, so hat hieran auch die unterhaltsberechtigte Ehefrau wegen des unterhaltsrechtlichen Gleichranges teil. 3. Ein arbeitsloser Unterhaltsverpflichteter hat in einem solchen Fall alles in seinen Kräften stehende zu tun, um schnellstmöglich eine seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Der Zeitaufwand der Suche hat dem einer vollschichtigen Tätigkeit zu entsprechen. 4. Einem gelernten Schlosser, der auch als Kfz-Mechaniker tätig sein kann, kann ein Bruttoeinkommen von etwa 3693 DM (= 2354 DM netto) fiktiv zugerechnet werden.
FamRZ 1996, 1218 NJWE-FER 1996, 55 OLGReport-Hamm 1996, 154 [...]
1. Wer Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, trägt nicht nur die Darlegungs- und Beweislast für das eigene Endvermögen, sondern auch für das des Anspruchsgegners als eines weiteren anspruchsbegründenden Tatsachenkomplexes im Rahmen der Zugewinnausgleichsbilanz. Dabei erstreckt sich die Beweislast auch auf die das Endvermögen mindernden Verbindlichkeiten. 2. Ist der Wert eines wesentlichen Vermögensbestandteils (hier: ein Druckereibetrieb) in erster Instanz nicht geklärt worden, so rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an das Familiengericht.
DRsp I(165)250a FamRZ 1997, 87 NJWE-FER 1996, 1 OLGReport-Hamm 1996, 118 [...]