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1. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt die subjektive Kooperationsbereitschaft beider Eltern voraus, die sich regelmäßig in einem übereinstimmenden Vorschlag zur Sorgerechtsübertragung äußert (hier: nicht gegeben). 2. Ein gemeinsamer Sorgerechtsvorschlag ist allenfalls dann entbehrlich, wenn die Prognose gerechtfertigt erscheint, daß es den Eltern trotz der ablehnenden Haltung eines Elternteils gelingen wird, die Verantwortung für die Kinder auch nach der Scheidung kooperativ auszuüben (hier verneint, da es außer Terminsabsprachen keine Kooperation zwischen den Parteien gab).
FamRZ 1997, 48 NJW-RR 1996, 1476 NJWE-FER 1997, 29 OLGReport-Hamm 1996, 119 [...]