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1. Nach § 63a FGG ist in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), die weitere Beschwerde ausgeschlossen. Dies gilt aber nur für die Umgangsregelung selbst, nicht dagegen für die Festsetzung eines Zwangsgelds, die einen selbständigen Eingriff in Rechte des Betroffenen zur Folge hat. 2. Unzulässig ist die weitere Beschwerde jedoch hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds, denn diese steht mit der Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind in einem so engen Zusammenhang, daß es angebracht erscheint, sie der Umgangsregelung im Sinne des § 63a FGG zuzurechnen, und zwar auch dann, wenn sie nachträglich getroffen wurde. 3. Die Androhung eines Zwangsgelds von bis zu 50.000 DM in einem Beschluß nach § 33 FGG ist zulässig (BGH NJW 1973, 2288, 2289). 4. Wer die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich aus der KostO, so daß insofern keine Kostenentscheidung geboten ist. 5. Für den nach § 31 Abs. 1 S. 1 KostO festzusetzenden Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens gilt § 119 Abs. 2 KostO, der nach Abs. 5 S. 1 auch auf die Fälle des § 33 FGG entsprechend anzuwenden ist. Danach ist die Gebühr nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgelds zu berechnen (BayObLG FamRZ 1994, 1191). Ist ein Zwangsgeld im gesetzlichen Rahmen angedroht, so kann nicht ohne weiteres der Höchstbetrag den Geschäftswert bilden; es ist vielmehr der Betrag zugrunde zu legen, auf den voraussichtlich festzusetzen wäre.

BayObLG (1Z BR 205/95; 1Z BR 206/95) | Datum: 12.01.1996

FamRZ 1996, 878 InVo 1996, 188 [...]

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