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Der Senat teilt nicht die Auffassung, daß es für die Entstehung der Erörterungsgebühr ausreicht, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne daß sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen haben. Eine Erörterung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO liegt nur dann vor, wenn es zumindest zu einem Zwiegespräch zwischen den Prozeßbevollmächtigten oder einem Prozeßbevollmächtigten und dem Gericht kommt. Bei einseitigen Erklärungen kann schon nach dem Sprachgebrauch nicht von einer Erörterung die Rede sein.
BRAK-Mitt 1996, 48 EzFamR aktuell 1995, 379 JurBüro 1996, 82 OLGReport-Köln 1996, 12 [...]
»Keine Präklusion mit Vorbringen, das bereits Gegenstand eines Prozeßkostenhilfegesuchs zur Durchführung einer Anschlußberufung gegen das abzuändernde Urteil war, wenn die Hauptberufung des Gegners zurückgenommen worden ist (Fortführung von BGH NJW 1986, 383 f.).«
Eingesandt vom 26. Zivilsenat des OLG Köln. FamRZ 1996, 355 OLGReport-Köln 1995, 282 [...]