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§ 1361b Abs. 2 BGB ist seinem Wortlaut nach nur anwendbar, wenn ein Ehepartner verpflichtet ist, dem anderen die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Darüber hinaus ist er anwendbar, wenn ein Ehepartner die alleinige Überlassung der Ehewohnung nach § 1361b Abs. 1 BGB nicht verlangen kann. Auch in Fallgruppen, in denen keine Verpflichtung besteht, dem anderen Ehepartner die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, ist § 1361b Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, weil für diese Fälle eine Regelungslücke besteht. Ansprüche aus §§ 987 ff. BGB und §§ 812 ff. BGB sind zweifelhaft, § 745 BGB paßt nicht, wenn der anspruchstellende Ehegatte Eigentümer der Wohnung ist. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist in diesem Fall eine vorhergehende Zahlungsaufforderung. Für die Höhe des Anspruchs aus § 1361b Abs. 2 BGB analog ist auf die ortsübliche Miete abzustellen, weil diese erspart wird. Für den Anspruch aus § 1361b Abs. 2 BGB analog sind die Familiengerichte sachlich zuständig.
FamRZ 1996, 548 NJW-RR 1996, 1153 NJWE-FER 1996, 51 OLGReport-Braunschweig 1996, 21 [...]
»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird. b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt). c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen. d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
DAVorm 1996, 523 FamRZ 1996, 753 NJWE-FER 1997, 7 SchlHA 1996, 105 [...]