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»1. Die deutsche Volkszugehörigkeit einer nach dem 31. Dezember 1923 geborenen Person richtet sich im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids auch dann nach § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 KfbG, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes gestellt wurde. Darin liegt keine unzulässige gesetzliche Rückwirkung. 2. § 6 Abs. 2 BVFG n.F. verlangt neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BVFG n.F.) kumulativ wenigstens eines der in § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG n.F. bezeichneten Merkmale. 3. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 1. Alternative BVFG n.F.) sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 2. Alternative BVFG n.F.) ist der Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete. 4. Die nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 1. Alternative BVFG n.F. erforderliche Erklärungsfähigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates. 5. Hat sich jemand - bis zur Aussiedlung fortwirkend - im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 1. Alternative BVFG n.F. zu einer nichtdeutschen Nationalität erklärt (hier: durch Angabe der russischen Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses), schließt dies die Annahme eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf andere Weise (§ 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 2. Alternative BVFG n.F.) aus. 6. Unter § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 3. Alternative BVFG n.F. fallen nur Personen, die ohne ihr Zutun vom Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität zugerechnet werden. 7. Der Ausschluß deutscher Volkszugehöriger von einem Hochschulstudium wegen ihres Volkstums stellt einen schwerwiegenden beruflichen Nachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BVFG n.F. dar, der zur Unbeachtlichkeit einer Erklärung zu einem nichtdeutschen Volkstum führt. 8. Von einer Erklärung zu einem nichtdeutschen

BVerwG (9 C 391.94) | Datum: 29.08.1995

I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids, in den seine Ehefrau und sein Sohn einbezogen werden sollen. Er wurde am 10. März 1960 in dem Dorf Roshdestwenka, Rayon Akmolinski, Gebiet Akmolinsk (jetzt: [...]

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