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Die Annahme eines Regelbedarfssatzes für Studenten, die regelmäßig noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben und ihre Lebensstellung deshalb von derjenigen der Eltern ableiten, ist unabhängig davon angemessen, ob sie im Elternhaus oder auswärts wohnen. Dem volljährigen Auszubildenden ist es grundsätzlich zumutbar, die wegen ihrer Zinsfreiheit, der Rückzahlungsmodalitäten und der Teilerlaßmöglichkeiten günstigen BAföG-Darlehen in Anspruch zunehmen. Im Gegensatz zu bloßen Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAFöG, die wegen des insoweit eintretenden gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAFöG subsidiär und daher nicht als Einkommen anzurechnen sind, mindert sich durch BAföG-Darlehen deshalb der Unterhaltsbedarf des Auszubildenden, so daß ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch eine entsprechende Einschränkung erfährt. Ein erwachsener Auszubildender ist verpflichtet vorhandenes Vermögen zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Die Verpflichtung vorrangig eventueel vorhandene vermögenswerte einzusetzen, folgt aus der in § 1602 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelung, die insofern allein für minderhaährige unverheiratete Kinder eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorsieht. Übt ein Student eine (Neben-)Erwerbstätigkeit aus, so stellt die Vergütung, die er hierfür erhält, grundsätzlich Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit dar. Die Anrechnung solcher Einkünfte bestimmt sich auch im Verwandtenunterhaltsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB.

OLG Koblenz (13 UF 671/94) | Datum: 12.06.1995

FamRZ 1996, 382 [...]

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