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Die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO entspricht weitgehend der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Sie entsteht neben der Geschäftsgebühr, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - ein sachbezogenes Gespräch mit dem Gegner oder einem Dritten über tatsächliche oder rechtliche Fragen stattfindet. Allein die Abgabe einer Erledigungserklärung begründet, soweit der Anwalt nicht gleichzeitig in eine Verhandlung - etwa über die Erledigungsproblematik - eintritt, keine Besprechungsgebühr.
EzFamR aktuell 1995, 442 FamRZ 1996, 680 JurBüro 1996, 309 NJW-RR 1996, 182 [...]