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»Der Unterhaltsgläubiger kann dann, wenn der Unterhaltsschuldner mit der von ihm geforderten und geschuldeten Auskunft in Verzug geraten ist, höheren als den titulierten Unterhalt für die Zeit vor der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzugsschadens verlangen, soweit dieser Schaden darauf beruht, daß der Unterhaltsgläubiger zunächst auf Auskunft geklagt und er nicht sofort (Abänderungs-) Stufenklage auf Auskunft und Leistung erhoben hat.«
Eingesandt vom 26. Zivilsenat des OLG Köln. EzFamR aktuell 1995, 372 FamRZ 1996, 50 [...]