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1. Zu den Voraussetzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehört über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auch das Tatbestandsmerkmal, daß der Betreute seinen Willen krankheitsbedingt nicht frei bestimmen kann. Es reicht dabei aus, daß der Ausschluß der freien Willensbestimmung partiell die Umstände betrifft, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergibt. 2. Eine solche verfassungskonforme Auslegung ist im Hinblick auf Art. 2 GG geboten, da der Staat von Verfassungs wegen nicht berechtigt ist, einen erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu hindern, sich gesundheitlich selbst zu schädigen. 3. Zu einer freien Willensbestimmung ist nicht fähig, wer außerstande ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen, also seine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider in sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu treffen. 4. Die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch dann erforderlich und gerechtfertigt, wenn die Heilbehandlung auch dazu geeignet ist, den Gesundheitszustand des Betroffenen zu stabilisieren und vor einer erheblichen Verschlechterung zu bewahren.
Vgl. BayObLG, Beschluß vom 8.8.1994, Az. 3Z BR 209/94, FamRZ 1994, 1617 DAVorm 1997, 55 [...]