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Der Senat folgt der Auffassung, daß auch eine, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung eines Beschlusses über die Unterhaltsbestimmung, rückwirkende Änderung der Unterhaltsbestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB möglich ist. Das kann allerdings nicht auch noch für die Zeit vor der Antragstellung gelten. Soll eine von den Eltern wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB auf Antrag des Kindes geändert werden, so obliegt es dem Vormundschaftsgericht, Feststellungen zu treffen, ob ' besondere Gründe ' vorliegen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in Natur statt durch eine monatliche Geldrente zu gewähren ist. Eine Änderung der seitens der Eltern getroffenen Bestimmung muß als Ausnahme angesehen werden, und hinsichtlich der besonderen Gründe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine tiefgreifende Entfremdung zwischen Kind und Eltern kann eine Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung rechtfertigen. Falls diese Entfremdung allerdings auf einem provozierenden und rücksichtslosen Verhalten des Kindes beruht, ist dies besonders zu berücksichtigen.
FamRZ 1996, 235 NJW-RR 1996, 580 OLGReport-Düsseldorf 1995, 277 [...]