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Ein bereits der Vergangenheit angehörender Zustand kann durch einstweilige Verfügung nicht mehr geregelt werden; insoweit kommt, soweit es um Unterhalt geht, nur die Erhebung der Hauptsacheklage in Betracht. Die einstweilige Verfügung darf nur eine Regelung darüber treffen, welcher Zustand ab ihrem Erlaß vorläufig herzustellen oder zu beachten ist. Darauf, ob vor dem Zeitpunkt, zu welchem unter - unvermeidlich mit zeitlicher Verzögerung verbundener - Beachtung der Verfahrensbestimmungen die einstweilige Regelung ergehen kann, ein dringendes Regelungsbedürfnis bestand und Rechtsschutz, eventuell schon längst geboten gewesen wäre, kommt es nicht an; für dessen Nachholung und Aufarbeitung im summarischen Verfahren gibt es keine gesetzliche Grundlage, der Zeitablauf führt gegebenenfalls zur Erledigung der Hauptsache. Das Rechtsmittelgericht darf, sofern es in Abweichung vom Erstgericht Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch bejaht, Notunterhalt immer nur für den bei seiner Entscheidung noch nicht abgelaufenen erstinstanzlichen Beantragungszeitraum regeln.
vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1988, 190 NJW-RR 1996, 257 [...]
Enthält eine Auskunftsklage nach § 254 ZPO, mit der eine Auskunft über den Bestand des Endvermögens nach § 1379 BGB begehrt wird, nur die Ankündigung, daß nach Erteilung der Auskunft ein Zahlungsantrag nach § 1378 BGB gestellt werden wird, so unterbricht die Auskunftsklage nicht die Verjährung nach § 209 BGB, weil sie keine echte Stufenklage darstellt.
DRsp I(165)241e (Ls) FamRZ 1996, 678 NJW-RR 1995, 1411 [...]