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1. Art, Anzahl und Umfang anhängig gemachter Scheidungsfolgesachen beeinflussen den Streitwert der Ehesache selbst nicht, da sie einen eigenen Gegenstandswert haben. 2. Allein der Umstand, daß zwischen den Parteien einer Ehesache Einvernehmen über die Scheidung herrscht, rechtfertigt wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Scheidung für die Parteien keinen Abschlag vom Streitwert.
FamRZ 1997, 34 JurBüro 1996, 475 OLGReport-Brandenburg 1996, 140 [...]