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1. Leasingverträge können in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen sein, wenn durch eine hohe Leasingsonderzahlung günstige Monatsraten erzielt werden, so daß die Vermögenslage eines solchen Leasingnehmers zu einem bestimmten Stichtag günstiger ist als die eines anderen, der keine Anzahlung geleistet hat und deshalb den künftigen Nutzungspreis noch voll vergüten muß. 2. Der entsprechende Vermögensvorteil ist dadurch bewertbar, daß man davon ausgeht, daß die Anzahlung als zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung kontinuierlich im Verhältnis zur Vertragslaufzeit aufgezehrt wird. Kapitalisierungs- und Abzinsungsfaktoren können dabei der Einfachheit halber unberücksichtigt bleiben.
DRsp I(165)238g-h (Ls) EzFamR aktuell 1995, 410 FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 549 NJW 1996, 399 [...]
1. Ist dem scheinehelichen minderjährigen Kind als Kläger im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so kann diese Entscheidung nach Abschluß des Rechtsstreits wegen wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse abgeändert werden, wenn der tatsächliche Vater die Vaterschaft anerkennt und dem Kind dadurch ein Unterhaltsanspruch zuwächst, der auch die Kosten des Statusprozesses umfaßt. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 2 S. 2 BGB sind zu beachten.
EzFamR aktuell 1995, 296 FamRZ 1995, 1591 NJW-RR 1996, 69 [...]