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»Das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes nach einen Erblasser, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern einschließlich des früheren Westteils Berlins hatte und vor Inkrafttreten des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR (1.1.1976) verstorben ist, bestimmt sich auch dann allein nach dem zur Zeit des Erbfalls in den alten Bundesländern geltenden Recht, wenn zum Nachlaß Immobilienvermögen gehört, das im Beitrittsgebiet belegen ist.«
ErbPrax 1996, 149 FGPrax 1996, 109 FamRZ 1996, 972 RAnB 1996, 79 [...]
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Anwesenheit bei Aufnahme des Nachlaßverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch im Falle der Aufnahme durch einen Notar gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und wird dadurch nicht ersetzt.
DRsp I(174)301Nr. 14 ErbPrax Nr. 128/96 FamRZ 1996, 767 NJW 1996, 2312 Rpfleger 1996, 290 [...]
1. Eine Vorlage durch den Rechtspfleger an das gemeinschaftliche obere Gericht ist nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt. 2. Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist dem Richter vorbehalten, weil ein Betreuungsverfahren in der Hauptsache zwangsläufig auch dem Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorbehaltene Aufgaben umfaßt.
BtPrax 1996, 107 DAVorm 1996, 400 FGPrax 1996, 98 FamRZ 1996, 1340 Rpfleger 1996, 237 [...]