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1. Eine Vorlage durch den Rechtspfleger an das gemeinschaftliche obere Gericht ist nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt. 2. Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist dem Richter vorbehalten, weil ein Betreuungsverfahren in der Hauptsache zwangsläufig auch dem Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorbehaltene Aufgaben umfaßt.
BtPrax 1996, 107 DAVorm 1996, 400 FGPrax 1996, 98 FamRZ 1996, 1340 Rpfleger 1996, 237 [...]