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Ist ein nichteheliches Kind für ehelich erklärt worden und übt der Vater die elterliche Sorge für dieses Kind aus, dann ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Vater nach § 1739 BGB vor der Mutter des Kindes diesem gegenüber zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist.
LG Karlsruhe (5 S 320/95) | Datum: 07.12.1995
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