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Ein Betreuer ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, gemäß §§ 1908i Abs. 1 in Verbindung mit 1893 Abs. 1, 1698b BGB im Falle der Beendigung der Betreuung durch Tod des Betreuten die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Nur für derartige Tätigkeiten im Rahmen einer Notgeschäftsführungsbefugnis ist der Betreuer dann auch noch im Rahmen der Betreuung zu vergüten.
BtPrax 1995, 184 FamRZ 1995, 1376 JurBüro 1995, 601 JurBüro 1995, 602 [...]