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1.Ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nicht vor, wenn das Familiengericht ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich die für das Scheidungsverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe auf einen von den Parteien vorbereiteten Scheidungsfolgenvergleich ausdehnt. 2. Die Prüfungsintensität ist in einem solchen Fall deutlich geringer, als wenn Voraussetzungen für streitige Folgesachen zu prüfen wären, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet. 3. Im übrigen gilt es Wertungswidersprüche mit § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu vermeiden, der umfassende Scheidungsvereinbarungen erleichtern soll.
EzFamR aktuell 1995, 411 FamRZ 1996, 678 JurBüro 1996, 23 NJW-RR 1996, 180 [...]
1. Macht ein Ehegatte güterrechtliche Ansprüche (hier auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft) erst nach der Scheidung in einem isolierten Verfahren geltend, so ist ihm zur Durchführung des Verfahrens in der Regel Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. 2. Nur in krassen Ausnahmefällen (hier verneint) kann die Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt werden, da es grundsätzlich der freien Entscheidung der Partei obliegt, ob im Scheidungsverfahren über die notwendigen Folgesachen hinaus weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.
FPR 1996, 308 FamRZ 1996, 752 OLGReport-Naumburg 1996, 99 Rpfleger 1996, 206 [...]