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»1. Wird der Entpflichtungsantrag des beigeordneten Rechtsanwalts abgelehnt, steht der armen Partei das Recht zur Einlegung der Beschwerde zu. 2. Die arme Partei hat nur dann Anspruch auf Entpflichtung des Beigeordneten und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts, wenn sie Gründe geltend macht, die eine nicht auf PKH angewiesene Partei dazu bewogen hätten, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen.«
Eingesandt vom 25. Zivilsenat des OLG Köln. JurBüro 1995, 534 [...]
1.Ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nicht vor, wenn das Familiengericht ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich die für das Scheidungsverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe auf einen von den Parteien vorbereiteten Scheidungsfolgenvergleich ausdehnt. 2. Die Prüfungsintensität ist in einem solchen Fall deutlich geringer, als wenn Voraussetzungen für streitige Folgesachen zu prüfen wären, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet. 3. Im übrigen gilt es Wertungswidersprüche mit § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu vermeiden, der umfassende Scheidungsvereinbarungen erleichtern soll.
EzFamR aktuell 1995, 411 FamRZ 1996, 678 JurBüro 1996, 23 NJW-RR 1996, 180 [...]