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1.Ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO liegt nicht vor, wenn das Familiengericht ohne Eintritt in eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für eine Prozeßkostenhilfebewilligung lediglich die für das Scheidungsverfahren gewährte Prozeßkostenhilfe auf einen von den Parteien vorbereiteten Scheidungsfolgenvergleich ausdehnt. 2. Die Prüfungsintensität ist in einem solchen Fall deutlich geringer, als wenn Voraussetzungen für streitige Folgesachen zu prüfen wären, da eine Prüfung der Erfolgsaussicht nicht stattfindet. 3. Im übrigen gilt es Wertungswidersprüche mit § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO zu vermeiden, der umfassende Scheidungsvereinbarungen erleichtern soll.
EzFamR aktuell 1995, 411 FamRZ 1996, 678 JurBüro 1996, 23 NJW-RR 1996, 180 [...]
1. Verhandeln im Sinne des § 333 ZPO erfordert nicht zwingend die Stellung eines Sachantrages. 2. Insbesondere die beklagte Partei kann auch ohne Stellung eines Klageabweisungsantrages verhandeln, wenn sich aus dem gesamten Vortrag ergibt, daß sie sich gegen die Verurteilung wendet. 3. Ein Verhandeln liegt nicht vor, wenn eine Partei lediglich eine Aussetzung des Verfahrens anstrebt. 4. In einem solchen Fall kann ein Urteil nur in Form eines Versäumnisurteils ergehen, nicht als kontradiktorisches Urteil.
EzFamR aktuell 1995, 425 FamRZ 1996, 495 NJW-RR 1996, 317 [...]
1. Eine Abänderungsklage kann von vornherein nur erfolgreich sein, wenn die Grundlagen der abzuändernden Vereinbarung umfassend dargelegt werden. 2. Lebt der erneut verheiratete Unterhaltspflichtige mietfrei im Haus seiner zweiten Ehefrau. so sind ihm geldwerte Vorteil hierfür nicht zuzurechnen, da gemäß §§ 1360, 1360a BGB die Eheleute einander verpflichtete sind, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen zum Unterhalt der neuen Familie beizutragen. 3. Ist die neue Ehefrau ebenfalls berufstätig, so besteht keine grundsätzliche Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, für sich die Steuerklasse drei zu wählen und die Ehefrau auf die Steuerklasse fünf zu verweisen. Da auch die neue Ehefrau Unterhaltspflichten haben könnte, erscheint es einfach und naheliegend, unabhängig von der Wahl der Steuerklasse die Gesamtsteuerlast der Ehegatten im Verhältnis der zu versteuernden Einkünfte aufzuteilen.
EzFamR aktuell 1995, 434 FamRZ 1996, 628 NJW-RR 1996, 647 [...]