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1. Weder der Rückgriff auf die Grundzüge und Grenzen des § 92 Abs. 1 KostO, noch auf die des § 850c ZPO, der Prozeßkostenhilfe oder des BSHG sind geeignet, Maßstäbe und Kriterien zu setzen zur Feststellung, ab welchem Einkommen und Vermögen des Betreuten der Schwellenwert der Mittellosigkeit überschritten wird. 2. Entscheidend ist unabhängig von diesen Typisierungsregeln allein eine Würdigung der wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Betreuten in einer Gesamtschau. 3. Eine nach der finanziellen Gesamtsituation vertretbare Beteiligung von Betreuten ist nur angemessen, wenn ihr - nicht übermäßiges - Barvermögen dadurch nicht in einem kurzen überschaubaren Zeitraum aufgezehrt wird. 4. Verbleibt danach aus den Einkünften bei Abrechnung in kurzen Perioden kein Betrag, mit dem die Betreuungskosten im wesentlichen sofort und auf einmal gedeckt werden können, so ist - isoliert vom sonstigen Vermögen betrachtet - in diesem Bereich Mittellosigkeit festzustellen. 5. Dabei ist allerdings den Tatsacheninstanzen ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
FamRZ 1996, 437 NiedersRpfl 1996, 59 OLGReport-Oldenburg 1996, 127 [...]
1. Kinder teilen den Wohnsitz ihrer Eltern, § 11 BGB. Mit dem Besuch eines Internates ist in der Regel keine Begründung eines Wohnsitzes für ein Kind verbunden, so daß eine familien- oder vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit am Schulort nicht gegeben ist. 2. Nach dem Tode des nichtsorgeberechtigten geschiedenen Vaters kann das Familiengericht nicht mehr über §§ 1696, 1671 BGB in das Sorgerecht der Mutter eingreifen. 3. Vielmehr sind, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, Maßnahmen nach § 1666 BGB durch das nunmehr funktionell zuständige Vormundschaftsgericht (Argument aus § 1681 Abs. 1 S. 2 BGB) zu treffen.
FamRZ 1996, 235 NJW-RR 1996, 1030 OLGReport-Oldenburg 1995, 249 [...]
1. Haben Parteien 1955, also noch vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 01.07.1958, in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, so gilt diese Vereinbarung auch über den 01.07.1958 hinaus. 2. Schließen die Parteien dann am 30.07.1979 einen neuen Ehevertrag des Inhalts, daß 'mit dem heutigen Tag für unsere Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll', so gilt die Zugewinngemeinschaft ab 30.07.1979. 3. Eine rückwirkende Ausdehnung auf den davor liegenden Zeitraum zur Schaffung einer güterrechtlichen Grundlage für angestrebte Vermögensverschiebungen ist rechtlich ausgeschlossen.
FamRZ 1996, 1505 FamRZ 1996, 1605 OLGReport-Oldenburg 1996, 152 [...]