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»1. Das Verzeichnis eines Anfangsvermögens (§ 1377 BGB) enthält eine widerlegliche Richtigkeitsvermutung, die jedem Ehegatten den Beweis des Gegenteils ermöglicht. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Verzeichnis die Wirkung eines materiell-rechtlichen Vergleiches nach § 779 BGB zukommt. Dies ist in der Regel etwa dann anzunehmen, wenn Grundstücke in dem Verzeichnis aufgeführt sind, ohne daß diese zuvor begutachtet wurden. 2. Der deutsche Lebenshaltungskostenindex ist ein Gradmesser für den Kaufkraftschwund der D-Mark. Er kann daher keine Anwendung finden bei ausländischen Immobilien, wenn die Ehe fast ausschließlich im Ausland (Spanien) geführt wurde und der Eigentümer und Ausgleichsverpflichtete dort auch seinen Lebensmittelpunkt hat und auch weiterhin haben wird. In einem solchen Fall müssen für die Bereinigung der Geldentwertung die Verhältnisse des jeweiligen Inlandsmarktes zugrunde gelegt werden.«
Zustimmend Dörr/Hansen, NJW 1997, 2918, 2919. DRsp I(165)247e-f FamRZ 1997, 611 [...]