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1. Leasingverträge können in die Zugewinnausgleichsberechnung einzustellen sein, wenn durch eine hohe Leasingsonderzahlung günstige Monatsraten erzielt werden, so daß die Vermögenslage eines solchen Leasingnehmers zu einem bestimmten Stichtag günstiger ist als die eines anderen, der keine Anzahlung geleistet hat und deshalb den künftigen Nutzungspreis noch voll vergüten muß. 2. Der entsprechende Vermögensvorteil ist dadurch bewertbar, daß man davon ausgeht, daß die Anzahlung als zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung kontinuierlich im Verhältnis zur Vertragslaufzeit aufgezehrt wird. Kapitalisierungs- und Abzinsungsfaktoren können dabei der Einfachheit halber unberücksichtigt bleiben.
DRsp I(165)238g-h (Ls) EzFamR aktuell 1995, 410 FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 549 NJW 1996, 399 [...]
1. Eine zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende Verpflichtung, eine Kaution stellen zu müssen (hier eines Tankstellenpächters gegenüber der Mineralölgesellschaft), begründet keine im Zugewinnausgleich relevante Verbindlichkeit, da die aufzubringende Kaution lediglich der Sicherung des Kautionsempfängers dient. 2. Zu berücksichtigen sind in einem solchen Zusammenhang nur die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten (etwa aus Warenlieferungen). 3. Nimmt ein Ehegatte vor dem Ende der Ehezeit ein Darlehen zur Anschaffung von Hausrat auf (hier 14.630 DM), so ergibt sich allein aus dieser Tatsache auch dann keine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn die Anschaffungen als viel zu großzügig zu bezeichnen sind.
DRsp I(165)239e (Ls) FamRZ 1996, 34 NJW-RR 1996, 197 OLGReport-Hamm 1995, 226 [...]
Zweck des § 1381 BGB ist es, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ergeben, die Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen. Der Eintritt des Verweigerungsgrundes erst nach Beendigung des Güterstandes steht einer Berücksichtigung nach § 1381 BGB nicht entgegen. Kommt das früher den Ehegatten gemeinsam gehörende Grundstück im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in die Teilungsversteigerung und wird es von dem zugewinnsausgleichsberechtigten Ehegatten ersteigert, kann der Zugewinnausgleich dann im Sinne des § 1381 BGB grob unbillig sein, wenn sich nur deshalb ein ausgleichspflichtiger Zugewinn ergibt, weil der Versteigerungserlös unter dem von einem Sachverständigen errechneten und auf den Stichtag bezogenen Wert lag.
DRsp I(165)242e (Ls) FamRZ 1995, 1145 NJW 1995, 3193 OLGReport-Düsseldorf 1995, 149 [...]
»1. Das Verzeichnis eines Anfangsvermögens (§ 1377 BGB) enthält eine widerlegliche Richtigkeitsvermutung, die jedem Ehegatten den Beweis des Gegenteils ermöglicht. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Verzeichnis die Wirkung eines materiell-rechtlichen Vergleiches nach § 779 BGB zukommt. Dies ist in der Regel etwa dann anzunehmen, wenn Grundstücke in dem Verzeichnis aufgeführt sind, ohne daß diese zuvor begutachtet wurden. 2. Der deutsche Lebenshaltungskostenindex ist ein Gradmesser für den Kaufkraftschwund der D-Mark. Er kann daher keine Anwendung finden bei ausländischen Immobilien, wenn die Ehe fast ausschließlich im Ausland (Spanien) geführt wurde und der Eigentümer und Ausgleichsverpflichtete dort auch seinen Lebensmittelpunkt hat und auch weiterhin haben wird. In einem solchen Fall müssen für die Bereinigung der Geldentwertung die Verhältnisse des jeweiligen Inlandsmarktes zugrunde gelegt werden.«
Zustimmend Dörr/Hansen, NJW 1997, 2918, 2919. DRsp I(165)247e-f FamRZ 1997, 611 [...]