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Verschweigt die Ehefrau, daß sie aus einer über sechs Jahre zurückliegenden Beziehung ein Kind hat, so stellt dies insbesondere dann, wenn der Ehemann durch das Kind in keiner Weise persönlich berührt wird, keinen Aufhebungsgrund nach § 33 EheG (Arglistige Täuschung) dar, sofern nicht der Ehemann einen nachvollziehbaren Grund angeben kann, der die Annahme rechtfertigen könnte, er hätte bei Kenntnis dieser Tatsache von der Eheschließung abgesehen. 2. Das vorehelich geborene Kind stellt auch keine persönliche Eigenschaft der Ehefrau im Sinne des § 32 EheG dar, so daß auch eine Aufhebung nach dieser Vorschrift nicht in Frage kommt.
FamRZ 1996, 486 NJW-RR 1996, 1089 NJWE-FER 1996, 25 (LS) [...]