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1. Die Beschwerdeberechtigung des Angehörigen des Betroffenen nach § 69g Abs. 1 FGG bezieht sich auch auf die bloße Anfechtung der Betreuerbestellung hinsichtlich der Auswahl der Person des Betreuers und nicht nur auf die Anordnung der Betreuung als solche. 2. Anders als im Anwendungsbereich des § 1897 Abs. 5 BGB rechtfertigt die Gefahr lediglich geringer Interessenkonflikte es nicht, einen Vorschlag des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB zur Person des zu bestellenden Betreuers zu übergehen. Das ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die zu befürchtenden Konflikte so stark sind, daß der Vorgeschlagene im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB als ungeeignet erscheint, weil der Vorschlag des Betroffenen seinem eigenen Wohl zuwiderläuft. 3. Die nach § 68 Abs. 1 FGG grundsätzlich zwingend vorgeschriebene persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Gericht vor der Betreuungsanordnung muß sich auch auf die für die Auswahl des Betreuers bedeutsamen Fragen erstrecken. Soweit nach § 68a Satz 3 BGB in der Regel nahen Angehörigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll, gilt dies auch für die Frage der Betreuerauswahl.
BtPrax 1995, 106 FGPrax 1995, 110 FamRZ 1995, 1442 Rpfleger 1995, 411 [...]