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1. Die grundsätzlich freie Wahl des Vornamens eines Kindes ist nur dadurch beschränkt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen und dem Kindeswohl nicht widersprechen darf. 2. Geschlechtsneutrale Vornamen sind eintragungsfähig, wenn dem Kind ein weiterer eindeutig das Geschlecht kennzeichnender Vornamen beigelegt wird. 3. Ausländische Vornamen sind eintragungsfähig, wenn sie im Ursprungsland eindeutig einem Geschlecht zugeordnet sind, auch wenn in Deutschland ein anderer Sprachgebrauch herrscht (hier positiv entschieden für den Vornamen Nicola Andrea für ein Kind männlichen Geschlechts, da beide Vornamen in Italien eindeutig männliche Vornamen sind). 4. Dieser Grundsatz gilt um so mehr, wenn auch der Nachname (hier 'Riva') eindeutig auf ein romanisches Herkunftsland hindeutet.
MDR 1995, 607 NJW-RR 1995, 773 OLGReport-Frankfurt 1995, 69 [...]
»Solange die Testierunfähigkeit des Erblassers nicht zur vollen Gewißheit des Nachlaßgerichts feststeht, ist der Erblasser als testierfähig anzusehen. Die Frage der Feststellungslast stellt sich jedoch erst dann, wenn zuvor die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt worden sind und danach unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und der für die Feststellung maßgebenden Beweisregeln nicht behebbare Zweifel bleiben.«
ErbPrax 1996, 295 NJW-RR 1996, 1159 OLGReport-Frankfurt 1996, 117 [...]