Sortieren nach
Ist die Ehe der Parteien noch vor dem Beitritt der DDR im räumlichen Bereich der neuen Länder geschieden worden, so richtet sich die Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 13 ff. FGB allein nach dem Recht der ehemaligen DDR, Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 2 EGBGB. Die Verteilung des hier vorhandenen Grundvermögens erfolgt somit nach § 39 FGB, nicht nach § 180 ZVG.
FamRZ 1995, 1429 InVo 1996, 23 KTS 1995, 649 NJ 1995, 434 OLGReport-Brandenburg 1995, 61 [...]
1. Ist eine Ehe vor dem 03.10.1990 im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das ursprüngliche Recht der DDR für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens maßgebend. 2. Damit besteht auch noch nach dem Beitritt die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach § 13 Abs. 1 FGB fort und ist ausschließlich nach Maßgabe der §§ 39 ff. FGB auseinanderzusetzen. 3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 234 § 4a EGBGB, da diese Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar ist.
DRsp I(165)233c-e (Ls) FPR 1997, 41 FamRZ 1996, 667 OLGReport-Brandenburg 1996, 53 [...]
1. Haben Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch noch am 03.10.1990 im Gebiet der neuen Länder gewohnt, so ist auf dem Bereich des Güterrechts die Vorschrift des Art. 234 § 4 EGBGB anwendbar. 2. Hat einer der Ehegatten rechtzeitig gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB der Überleitung vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des FGB in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft widersprochen, so sind die Vorschriften des FGB auf die Vermögensauseinandersetzung der Parteien weiterhin anwendbar. 3. Für die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB kommt es nicht auf die Wertsteigerung eines Grundstücks an. Vielmehr genügt es bereits, daß eine ansonsten eingetretene Wertminderung vermieden wurde. 4. Hat die Ehefrau durch die Versorgung der (hier drei) Kinder, die Bearbeitung des Gartens und den Einsatz ererbten Vermögens die wirtschaftliche Grundlagen der Ehe mit gesichert, so genügt dies, um einen Anspruch nach § 40 FGB zu begründen, da dem im Haushalt tätigen Ehegatten aus der Arbeitsteilung innerhalb der Familie kein Nachteil entstehen sollte. 5. Hat die Mitarbeit der Ehefrau dazu geführt, daß der Wert des dem Ehemann gehörenden Wohngebäudes über einen Zeitraum von 33 Jahren erhalten geblieben ist, so steht ihr die Hälfte des Wertes des Gebäudes (ohne Grundstückswert) zu (hier rund 33.000 DM).
DRsp I(165)235a-b (Ls) FamRZ 1996, 670 OLGReport-Brandenburg 1996, 65 [...]