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1. Wird ein Betreuer gegen seinen Willen entlassen und bestellt das Amtsgericht gleichzeitig einen neuen Betreuer, so steht diesem neuen Betreuer nach § 20 Abs. 1 FGG in Verbindung mit § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn das Landgericht die noch nicht rechtskräftige Entlassung des ursprünglichen Betreuers aufhebt und die rechtlich nur vorläufige Neubestellung rückgängig macht. 2. Ein Betreuerwechsel auf Wunsch des Betroffenen nach § 1908b Abs. 3 BGB ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vorschlag des Betroffenen auf den Einfluß eines Dritten zurückgeht und nicht dem ureigenen Willen des Betroffenen entspricht, und der den Einfluß ausübende Dritte ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Wechsel des Betreuers hat.
BtPrax 1995, 108 FamRZ 1995, 1234 OLGReport-Düsseldorf 1995, 228 Rpfleger 1995, 412 [...]
Zweck des § 1381 BGB ist es, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs ergeben, die Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen. Der Eintritt des Verweigerungsgrundes erst nach Beendigung des Güterstandes steht einer Berücksichtigung nach § 1381 BGB nicht entgegen. Kommt das früher den Ehegatten gemeinsam gehörende Grundstück im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung in die Teilungsversteigerung und wird es von dem zugewinnsausgleichsberechtigten Ehegatten ersteigert, kann der Zugewinnausgleich dann im Sinne des § 1381 BGB grob unbillig sein, wenn sich nur deshalb ein ausgleichspflichtiger Zugewinn ergibt, weil der Versteigerungserlös unter dem von einem Sachverständigen errechneten und auf den Stichtag bezogenen Wert lag.
DRsp I(165)242e (Ls) FamRZ 1995, 1145 NJW 1995, 3193 OLGReport-Düsseldorf 1995, 149 [...]
Der Senat folgt der Auffassung, daß auch eine, gerechnet vom Tage der Bekanntmachung eines Beschlusses über die Unterhaltsbestimmung, rückwirkende Änderung der Unterhaltsbestimmung der Eltern nach § 1612 Abs. 2 BGB möglich ist. Das kann allerdings nicht auch noch für die Zeit vor der Antragstellung gelten. Soll eine von den Eltern wirksam getroffene Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB auf Antrag des Kindes geändert werden, so obliegt es dem Vormundschaftsgericht, Feststellungen zu treffen, ob ' besondere Gründe ' vorliegen, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, derentwegen das Gesetz den Eltern das Recht eingeräumt hat, zu bestimmen, daß der Unterhalt in Natur statt durch eine monatliche Geldrente zu gewähren ist. Eine Änderung der seitens der Eltern getroffenen Bestimmung muß als Ausnahme angesehen werden, und hinsichtlich der besonderen Gründe ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine tiefgreifende Entfremdung zwischen Kind und Eltern kann eine Änderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung rechtfertigen. Falls diese Entfremdung allerdings auf einem provozierenden und rücksichtslosen Verhalten des Kindes beruht, ist dies besonders zu berücksichtigen.
FamRZ 1996, 235 NJW-RR 1996, 580 OLGReport-Düsseldorf 1995, 277 [...]