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Das Sorgerecht für die Zeit nach der Scheidung kann nur dann beiden Elternteilen gemeinsam belassen werden, wenn sich beide Eltern für eine solche Regelung aussprechen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die ablehnende Haltung des einen Elternteils als Rechtsmißbrauch darstellt.
Anmerkung Luthin FamRZ 1999, 739 FamRZ 1996, 561 FamRZ 1996, 561 (LS) FamRZ 1999, 739 [...]