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Gehen die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich davon aus, daß die Ehefrau ein dreizehn Jahre altes Kind erzieht und erwarten sie keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, beruht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe des Einkommens, das sie durch eine Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, auf § 1570 BGB. Soweit der Unterhalt den Betrag übersteigt, den die Ehefrau durch eine eigene Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, beruht der Unterhaltsanspruch auf § 1573 Abs. 2 BGB.
Vgl. auch BGH FamRZ 1990, 492 . FamRZ 1995, 879 NJW-RR 1996, 323 [...]