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Bei der Leistung von Kindesunterhalt nach § 1 UVG handelt es sich um einen verlorenen Zuschuß. Die Bestimmungen des UVG sind als öffentliches Recht nicht abdingbar. Da das UVG die Rückabtretung von übergegangenen Ansprüchen nicht kennt, ist die Rückabtretung ebenso wie die treuhänderische Rückabtretung eines nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruchs nichtig. Zulässig ist aber eine Einziehungsermächtigung, wenn ein Eigeninteresse des Ermächtigten an der Einziehung der Forderung besteht. Das ist nur der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch den Unterhaltsvorschuß übersteigt. Bei den Leistungen nach dem UVG handelt es sich um verlorene Zuschüsse. Das UVG regelt abschließend und zwingend, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einen Unterhaltsvorschuß zurückerstatten muß. Da das Gesetz keine Rückübertragung von Ansprüchen vorsieht, was im Ergebnis zu einer Umwandlung der Ansprüche in ein Darlehen führen würde, kommt auch eine treuhänderische Rückübertragung nicht in Betracht. Lediglich eine Einziehungsermächtigung ist möglich, bei der nicht das Vollrecht, sondern nur ein Forderungsausschnitt übertragen wird. Das notwendige Eigeninteressse besteht aber nur, wenn der Unterhaltsanspruch den Unterhaltsvorschuß übersteigt und deshalb der Spitzenbetrag ohnehin eingeklagt werden müßte.

OLG München (12 WF 1173/94) | Datum: 25.01.1995

Hinweis zu A Zur Einziehungsermächtigung wird eine andere Ansicht vertreten von OLG Hamm FamRZ 1994, 1539 und OLG Köln EzFamR 1994, 417. Hinweis zu B Vgl. auch BGH FamRZ 1994, 829 ; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1160 . [...]

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