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1. Auch wenn ein Beschluß über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst nach Abschluß der Instanz im Rahmen der Beschwerde der Staatskasse aufgehoben wird, ist bei einer späteren rückwirkenden Beweilligung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses abzustellen, so daß ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß selbst dann zu berücksichtigen ist, wenn er wegen Abschluß des Verfahrens nicht mehr besteht. 2. Durch die neue Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) ist die Verwendung des Vordrucks grundsätzlich Pflicht. Bei formfreier Erklärung ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Prozeßkostenhilfevordrucksverordnung jetzt eine Erklärung über die Einnahmen der Unterhaltspflichtigen abzugeben und über die Vermögensgegenstände dieser Personen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozeßkostenvorschusses in Betracht kommt. 3. Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren des Kindes eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstritten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß das Kind für seine Klage nicht auf einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den Scheinvater verwiesen werden kann.

OLG Koblenz (15 W 290/95) | Datum: 12.06.1995

Vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 207 Vgl. auch OLG Koblenz FamRZ 1996, 45 und FamRZ 1996, 226 und sowie zur gegenteiligen Ansicht (zu LS 3): OLG Hamburg FamRZ 1996, 224 EzFamR aktuell 1995, 306 FamRZ 1996, [...]

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