Sortieren nach
1. Lehnt der Standesbeamte das Aufgebot eines Deutschen und einer marokkanischen Staatsbürgerin ab, so sind die nach §§ 45, 50 PStG zuständigen deutschen Gerichte auch international zuständig. 2. Allein der Verdacht, die Betroffenen könnten mit der Eheschließung ehefremde Zwecke verfolgen (hier Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau), reicht für die Ablehnung nicht aus. 3. Vielmehr ist der Standesbeamte zur Anordnung des Aufgebotes anzuhalten, wenn das Gericht nach ausreichender Erforschung des Sachverhaltes, § 12 FGG, zu dem Schluß kommt, es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß eine Scheinehe beabsichtigt sei.
FamRZ 1995, 1409 NJW-RR 1995, 771 OLGReport-Frankfurt 1995, 80 [...]