Sortieren nach
»Die Wiederverheiratungsklausel gemäß §§ 11a Abs. 3, 11 Abs. 1 der Satzung der Bundeslotsenkammer, gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotsenwesen der Reviere (GAK), in der Fassung vom 30.09.1988 entspricht nicht den Mindestanforderungen zur Sicherung des Behalts von Anwartschaften und zum Schutz vor unangemessener Benachteiligung der geschiedenen Ehefrau des Versicherten dieser Versorgungseinrichtung.«
FamRZ 1997, 1340 OLGReport-Schleswig 1996, 204 SchlHA 1996, 320 [...]
»Zur Neuberechnung des eigenen angemessenen Unterhalts des Unterhaltsschuldners im Rahmen des Elternunterhalts: a) dem Unterhaltsschuldner ist ein erhöhter große Mindestselbstbehalt zu belassen. Er ist in der Regel dadurch zu ermitteln, daß auf den großen Mindestselbstbehalt, der nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenüber volljährigen Kindern und Ehegatten heranzuziehen ist, ein Zuschlag von regelmäßig etwa 30% gemacht wird. b) Zusätzlich zu dem erhöhten großen Mindestselbstbehalt sind dem Unterhaltspflichtigen noch die Mittel zu belassen, die er zur Deckung derjenigen Aufwendungen benötigt, die seine bisherige Lebensstellung geprägt haben, sofern sie sich im Rahmen einer objektiven vernünftigen Lebensführung halten, wie insbesondere erhöhte Kosten des warmen Wohnens, Rücklagen für den Erhaltungsaufwand von Wohnungseigentum, Ersatzbeschaffung für langlebige Konsumgüter einschließlich eines Kraftfahrzeugs, zusätzliche Altersversorgung, übliche Versicherungen im Rahmen der Daseinsvorsorge usw. (erweiterter Selbstbehalt). c) Bei der Ermittlung des zusätzlich zu belassenden erhöhten Wohnbedarfs ist der in dem kleinen Mindestselbstbehalt bereits enthaltene Anteil für warmes Wohnen (bis zum 31.12.1995: 400 DM und ab dem 1.1.1996: 430 DM monatlich) ebenfalls um etwa 30% vorab zu erhöhen. d) Der Betrag, der oberhalb des erhöhten großen Mindestselbstbehalts und gegebenenfalls des erweiterten Mindestselbstbehalts für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten nach Kopfteilen aufzuteilen (entsprechend §1609 BGB).«
DAVorm 1996, 523 FamRZ 1996, 753 NJWE-FER 1997, 7 SchlHA 1996, 105 [...]
»1. Einem Studenten kann für einen Studienfachwechsel allenfalls eine Überlegungs- und Erfahrungszeit von zwei Semestern zugebilligt werden. 2. Einem Studenten, der neben seiner Ausbildung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht, sind von dem dadurch erzielten (überobligationsmäßigen) Einkommen grundsätzlich 600 DM anrechnungsfrei zu belassen. 3. Der (vorrangige) Unterhaltsbedarf des Ehegatten des mit diesem zusammenlebenden Unterhaltspflichtigen, der von einem volljährigen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, ist mit monatlich 1.500 DM zu veranschlagen. 1. Widerruft der unterhaltspflichtige Beklagte in der Berufungsinstanz ein in 1. Instanz erklärtes (Teil-) Anerkenntnis, kann das in erster Instanz ergangene (Teil-) Anerkenntnisurteil nur für die Zeit ab Zustellung der Widerrufserklärung abgeändert werden.«
FamRZ 1996, 814 OLGReport-Schleswig 1995, 59 SchlHA 1996, 72 [...]