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1. Fortgesetzte Verstöße gegen die Pflicht zur ehelichen Treue, zum Beispiel bei Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, machen dem scheidungswilligen Ehepartner das Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht unzumutbar. 2. Etwas anderes gilt dann, wenn die Verstöße mit besonders verletzenden Begleitumständen verbunden sind (hier bejaht für den Fall, daß die Ehefrau nach der Trennung als Prostituierte arbeitet).
DRsp I(166)328c FamRZ 1996, 489 OLGReport-Bremen 1995, 42 [...]