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AG Erding (2 F 0371/94) | Datum: 31.01.1995
Zwar läßt der Wortlaut des § 1570 BGB (gemeinschaftliches Kind) auch die Auslegung zu, daß nichteheliche Kinder der früheren Ehegatten erfaßt werden. Dies ist jedoch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht [...]