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Ist die Ehe der Parteien noch vor dem Beitritt der DDR im räumlichen Bereich der neuen Länder geschieden worden, so richtet sich die Auflösung der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 13 ff. FGB allein nach dem Recht der ehemaligen DDR, Art. 234 § 4a Abs. 2 S. 2 EGBGB. Die Verteilung des hier vorhandenen Grundvermögens erfolgt somit nach § 39 FGB, nicht nach § 180 ZVG.
FamRZ 1995, 1429 InVo 1996, 23 KTS 1995, 649 NJ 1995, 434 OLGReport-Brandenburg 1995, 61 [...]
Ist die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen. Es hat die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen. Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muß sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten richten (§ 740 Abs. 2 ZPO). Wird die Eintragung einer Zwangshypothek bei Vorliegen eines Titels nur gegen einen der beiden Ehegatten beantragt, gehört zu den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Nachweis, daß derjenige Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, das Gesamtgut allein verwaltet (§ 740 Abs. 1 ZPO). Das Grundbuchamt kann grundsätzlich davon ausgehen, daß das Gesamtgut gemeinschaftlich verwaltet wird. Die Zwangsvollstreckung ist in diesem fall aber auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 741 ZPO nachgewiesen sind. Erforderlich ist dabei der Nachweis, daß der das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltende Ehegatte, gegen den sich der Titel richtet, selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und sich aus dem Güterrechtsregister kein Einspruch des anderen Ehegatten dagegen ergibt. Die notwendigen Nachweise sind dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung liegt vor, wenn ein recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann. Die inhaltliche Unzulässigkeit muß sich dabei aus dem Eintragungsvermerk und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben, an deren Stelle bei der Zwangshypothek der Vollstreckungstitel tritt. Die Eintragung einer Sicherungshypothek ohne Vorlage der notwendigen Nachweise kann nicht als inhaltlich unzulässige Eintragung mit der Folge einer Löschungspflicht angesehen werden.
BayObLGZ 1995, 249 FGPrax 1995, 188 FamRZ 1996, 113 KTS 1995, 732 [...]