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»Solange die Testierunfähigkeit des Erblassers nicht zur vollen Gewißheit des Nachlaßgerichts feststeht, ist der Erblasser als testierfähig anzusehen. Die Frage der Feststellungslast stellt sich jedoch erst dann, wenn zuvor die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt worden sind und danach unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und der für die Feststellung maßgebenden Beweisregeln nicht behebbare Zweifel bleiben.«
ErbPrax 1996, 295 NJW-RR 1996, 1159 OLGReport-Frankfurt 1996, 117 [...]