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1. Auch wenn sich der umgangsberechtigte Elternteil nicht um seine Kinder gekümmert und sein Umgangsrecht längere Zeit nicht ausgeübt hat, so rechtfertigt dies allein nicht den Ausschluß des Umgangsrechts. 2. Vielmehr hat das Gericht durch die Ausgestaltung des Umgangsrechts dafür Sorge zu tragen, daß eine behutsame Kontaktaufnahme zwischen Elternteil und Kind ermöglicht wird (hier 1/2 Stunde im Monat in den Räumen einer Erziehungsberatungsstelle bei zwei Kindern im Alter von zwei und vier Jahren).
FamRZ 1996, 424 NJW-RR 1996, 770 OLGReport-Hamm 1996, 19 [...]