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Einigen sich Eltern in einem gerichtlichen Vergleich auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für den volljährigen Sohn (Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB), so ist nach der Auslegungsregel des § 335 BGB im Zweifel auch der Versprechensempfänger (hier die Mutter) berechtigt, die Leistung an das Kind zu verlangen. Ihr ist daher auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 724 ZPO zu erteilen.
FamRZ 1996, 485 NJW-RR 1996, 1157 OLGReport-Hamm 1995, 239 [...]