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Eine bloße Auskunftsklage führt nicht zur Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich, auch wenn der Klageentwurf mit Anspruch 'wegen Auskunft und Zahlung' bezeichnet wird. Das Unvermögen des Anspruchsberechtigten, die Kosten des zu führenden Rechtsstreits aufzubringen, ist als höhere Gewalt i.S.d. § 203 Abs. 2 BGB anzusehen. Leitet die bedürftige Partei spätestens am Tag der Verjährung das zur Behebung ihres Unvermögens notwendige Prozeßkostenhilfeverfahren durch ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch ein, tritt die Hemmung der Verjährung ab diesem Zeitpunkt ein. Sie dauert fort, bis die bedürftige Partei nach der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch bei angemessener Sachbehandlung in der Lage ist, ordnungsgemäß Klage zu erheben. Auch eine unvollständige Ausfüllung von Formularen ist unschädlich, wenn Lücken durch beigefügte Erklärungen und Belege geschlossen werden können. Die Nichtverwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare hat keinen Einfluß auf die Hemmung der Verjährung. Erst wenn trotz Hinweis des Gerichts der amtliche vorgeschriebene Vordruck nicht eingereicht wird und die Prozeßkostenhilfe aus diesem Grund abgelehnt wird, kann die Verjährungshemmung beendet werden.
EzFamR aktuell 1995, 444 FamRZ 1996, 418 OLGReport-München 1995, 247 [...]