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1. In Zweckmäßigkeitsfragen kann das Vormundschaftsgericht dem Amtspfleger keine Weisungen erteilen. Es darf nicht das Ermessen des Pflegers durch das eigene ersetzen und nicht seine Meinung an die Stelle der des Pflegers. Die Erteilung von Weisungen setzt voraus, daß der Pfleger pflichtwidrig gehandelt hat. 2. Der Pfleger handelt pflichtwidrig, wenn er gegen zwingende Normen des Gesetzes verstößt oder seiner Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zuwiderhandelt und dadurch seiner Hauptpflicht, die Interessen des Pflegebefohlenen wahrzunehmen, nicht nachkommt.
Vgl. BayObLG, Beschluß vom 27.6.1991, Az. 3Z BR 52/91, FamRZ 1992, 108 DAVorm 1995, 1064 [...]
1. Eine Vorlage durch den Rechtspfleger an das gemeinschaftliche obere Gericht ist nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über einen Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt. 2. Die Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist dem Richter vorbehalten, weil ein Betreuungsverfahren in der Hauptsache zwangsläufig auch dem Richter nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RPflG vorbehaltene Aufgaben umfaßt.
BtPrax 1996, 107 DAVorm 1996, 400 FGPrax 1996, 98 FamRZ 1996, 1340 Rpfleger 1996, 237 [...]