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1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. 2. Allein mit der Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen des Arbeitsamtes, die keine ausreichenden Einnahmen erbringen, wird der Verpflichtete den an ihn zu richtenden Forderungen nicht gerecht. Er muß sich vielmehr um Aushilfstätigkeiten jeder Art. bemühen. 3. Auf eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um fünfzig Prozent kann sich der Verpflichtete allerhöchstens dann berufen, wenn eine Beschäftigung aufgrund der Behinderung tatsächlich nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist (hier verneint, da der Verpflichtete trotz seiner Behinderung über Jahre hinweg normal im Arbeitsleben stand).
FamRZ 1995, 756 NJW-RR 1995, 1476 OLGReport-Hamm 1995, 95 [...]